§ 1 (Aufgaben des AfIÖ)
Aufgabe des AfIÖ ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Industrieökonomik. Dazu werden wissenschaftlichen Tagungen (Sitzungen) veranstaltet. Sie sollen mindestens in jährlichem Turnus stattfinden und die Dauer von zwei Tagen nicht überschreiten. An den Sitzungen nehmen Mitglieder und eingeladene Gäste teil.
§ 2 (Mitgliedschaft)
Mitglieder der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Verein für Socialpolitik), die auf dem Gebiet der Industrieökonomik ausgewiesen und bereit sind, regelmäßig an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, können Mitglieder des Ausschusses werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 (Organe)
Organe des AfIÖ sind die Mitgliederversammlung und der aus dem/-r Vorsitzenden und seinem/-r Stellvertreter/in bestehende Vorstand* (*Zur Vereinfachung wird hier und im folgenden auf die zusätzliche Erwähnung der weiblichen Form verzichtet.)
§ 4 (Mitgliederversammlung)
(1) Mindestens einmal im Jahr - in der Regel im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses - findet eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
b) Festlegung von Termin, Ort und ggf. der Thematik anstehender Ausschußsitzungen;
c) Kooptation von Mitgliedern;
d) Einladung von Gästen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, insbes. Herausgabe von Tagungsbänden;
f) Änderung der Satzung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Für Beschlüsse zur Satzung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Abstimmungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch brieflich unter den Mitgliedern durchgeführt werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei brieflicher Abstimmung beziehen sich die erforderlichen Mehrheiten auf die Gesamtzahl der dem Ausschuss angehörenden Mitglieder. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung.
(5) Über die Mitgliederversammlung fertigt der Vorsitzende ein Protokoll an, das allen Mitgliedern des Ausschusses zugeht. Es enthält die Beschlüsse und eine Liste der anwesenden Mitglieder.
§ 5 (Vorsitz)
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre und beginnt jeweils am 1. April. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorsitzende nimmt alle laufenden Geschäfte wahr. Er bereitet die Sitzungen einschl. Mitgliederversammlung vor, leitet sie und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Ausschuss im erweiterten Vorstand der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
(3) Der Vorsitzende kann sich in sämtlichen Funktionen von seinem Stellvertreter vertreten lassen.
§ 6 (Einladung von Gästen)
(1) Zu den Sitzungen (nicht zur Mitgliederversammlung) können Gäste eingeladen werden.
(2) Über die Einladung von Gästen, die eine spätere Kooptation anstreben, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag und unter geeigneter Begründung durch eines ihrer Mitglieder. Die Zahl der an Kooptation interessierten Gäste soll i.a. nicht über vier hinausgehen.
(3) Über die Einladung sonstiger Gäste entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter.
§ 7 (Kooptation)
(1) Auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann durch die Mitgliederversammlung ein Kandidat mit einfacher Mehrheit kooptiert werden. Der Kandidat muss Mitglied der Gesellschaft sein.
(2) Über die Kooptation wird nur entschieden, wenn
- die für die betreffende Sitzung angemeldeten Mitglieder rechtzeitig vor der Sitzung durch Übersendung von Lebenslauf und Schriftenverzeichnis über die betreffenden Kandidaten informiert sind und
- der Kandidat sich als eingeladener Gast mit einem Referat/Korreferat den Ausschussmitgliedern vorgestellt hat.
(3) In Ausnahmefällen können die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschließen, auf die unter (2) genannten Voraussetzungen zu verzichten und sofort über eine Kooptation abzustimmen.
§ 8 (Ausschluss von Mitgliedern)
Mitglieder, die an einer Mitarbeit im Ausschuss nicht (mehr) interessiert sind, gelten als ausgeschlossen und ihre Mitgliedschaft erlischt. Mangelndes Interesse wird angenommen, wenn ein Mitglied an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat.
Der Vorsitzende teilt dem Betroffenen die Beendigung seiner Mitgliedschaft mit und unterrichtet die Mitgliederversammlung.
§ 9 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und nach Zustimmung des engeren Vorstands der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Kraft.